FAHRVERBOT MURRADWEG R2

Veröffentlicht am: 13.06.2024

Gemäß § 43 Abs.1 lit. b Ziff.2i.V.m.§44 und §94 b Abs. 1 lit. b der Straßenverkehrsordnung 1960 wurde für den Radweg, im Bereich Süßmoar bis Brugger, bereits im Jahr 2002 ein Fahrverbot in beide Fahrtrichtungen verordnet.

Von diesem Fahrverbot werden nur Radfahrer und Anrainer ausgenommen. Übertretungen werden gemäß § 99 StVO 1960 bestraft. Um Beachtung dieses Fahrverbotes wird gebeten!